Ausnahmen des Widerrufsrechts dürfen nicht in AGB versteckt werden!

LG Oldenburg, Urteil vom 13.03.2015 – 12 O 2150/14

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen ging gegen einen Online-Händler vor, der u.a. schnell verderbliche Lebensmittel, wie Obst- und Gemüse als auch Milchprodukte in seinem Sortiment hatte. Im Rahmen von Online-Bestellungen mussten Kunden durch Anklicken eines Kontrollkästchens ihr Einverständnis mit den AGB des Händlers erklären. Der Händler betitelte diesen Bereich hervorgehoben mit „Bitte lesen und bestätigen Sie unsere AGB„. Darunter fand sich ein Kontrollkästchen mit der dazugehörigen Textzeile: „Durch das Abschicken der Bestellung erklären ich mich mit den AGB einverstanden.

Unmittelbar unter der Einverständniserklärung mit den AGB fanden sich zwei weitere Links, die in folgenden Text eingebettet waren: „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht.“ und daran anschließend „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB.“ Während der erste Link zum Widerrufsrecht führte und dort über das Widerrufsrecht – ohne Ausschlussmöglichkeit – belehrt wurde, führte der zweite Link zu den AGB. Dort fanden sich unter Nummer 7 der AGB die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, wonach ein Widerruf ausgeschlossen sein bzw. vorzeitig erlöschen kann.

Die Verbraucherzentrale mahnte den Online-Händler zunächst ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die jedoch verweigert wurde. Die Verbraucherzentrale vertrat die Ansicht, dass Ausschluss- und/oder Erlöschensgründe nicht in den AGB versteckt werden dürfen. Der beklagte Online-Händler war der Ansicht, dass die verwendete Widerrufsbelehrung hinter dem ersten Link alle Anforderungen für eine Widerrufsbelehrung erfülle und hinter dem zweiten Link in den AGB deutlich auf die Erlöschensgründe hingewiesen werde.

Das Gericht entschied, dass die angegriffenen Formulierungen der beiden Links zum Widerrufsrecht und den AGB den Verbraucher täuschen. Zwar belehrte der beklagte Online-Händler über das Widerrufsrecht, jedoch unterließ er es, darauf hinzuweisen, dass das Widerrufsrecht für bestimmte Tatbestände ausgeschlossen sei. Der Online-Händler wollte, was rechtlich möglich ist, das Widerrufsrecht für verderbliche Ware ausschließen. Durch den Link zu den AGB, wo auf diese Ausschlussmöglichkeit hingewiesen wurde, erwarte der Kunde jedoch nicht weitere Informationen, die das Widerrufsrecht betreffen. Insbesondere die Formulierung „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag“ lassen darauf schließen, dass dort auch andere Regelung zu finden sind und gerade keine Regelungen zum Widerrufsrecht.

Auch wenn der Online-Händler die Widerrufsbelehrung „ordnungsgemäß“ formuliert und sich an der Muster-Widerrufsbelehrung orientiert hatte, genüge dies den Anforderungen nicht, wenn über etwaige Erlöschensgründe des Widerrufsrechts erst an anderer Stelle belehrt werde. Der Online-Händler wurde daraufhin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zur Unterlassung verurteilt.

Hinweis für die Praxis

Grundsätzlich können Online-Händler die gesetzlich erforderlichen Informationen (wie z.B. § 312g BGB, Art. 246 EGBGB, Art 246a § 1 EGBGB) über entsprechende Verlinkungen dem Verbraucher zur Verfügung stellen. Bei Beschriftungen von Links ist jedoch darauf zu achten, dass diese nicht irreführend sind. Eine Beschriftung, die Zweifel über die Informationen der verlinkten Seite lässt, genügt diesen Anforderungen nicht. Wer also belehrt, muss vollständig belehren und darf nicht einzelne Bereiche, die die Belehrung betreffen, getrennt bzw. aufgespaltet mitteilen. Ein Verstecken von Informationen in den AGB ist damit nicht zulässig.

Das transparente Gestalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist damit umso wichtiger, insbesondere, wenn gesetzliche Informationen darin integriert werden (sollen). Thole Legal prüft und berät rund um das Thema AGB und erstellt Ihnen maßgeschneiderte neue AGB.