Widerruf von Darlehensverträgen – noch bis zum 21.06.2016 möglich!

Darlehensverträge aus Immobilien-/Baufinanzierungen, die in der Zeit von 2002 bis 2010 abgeschlossen wurden, weisen in der überwiegenden Anzahl eine fehlerhafte bzw. auch gar keine WIDERRUFSBELEHRUNG auf. Solche Verbraucherdarlehensverträge können noch bis zum 21.06.2016 WIDERRUFEN werden.

Im Falle eines möglichen Widerrufs können sich Darlehensnehmer auch heute noch die aktuell günstigeren Zinsen im Vergleich zu den hohen Zinsen der Vorjahre sichern. In diesen Fällen empfiehlt sich die Option des sog. WIDERRUF-JOKER´s.

Auch wer sein Darlehen zwischenzeitlich durch Zins-Konditionenvereinbarung (sog. Forward-Darlehen) verlängert hat, kann im Falle eines Fehlers in der Widerrufsbelehrung sich noch immer von seinem Darlehensvertrag lösen. Dies gilt auch für Kunden, die einen Darlehensvertrag bereits gekündigt haben bzw. hierfür eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten. Auch diese Zahlung kann durch einen Widerruf noch bis zum 21.06.2016 zurück gefordert werden.

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz wurden von mir bereits unzählige Widerrufsbelehrungen nicht nur erstellt und geprüft, sondern auch angegriffen oder sogar verteidigt. Die vielfachen und variationsreichen Argumente, weshalb eine Widerrufsbelehrung angeblich doch wirksam ist, sind mir aus meiner bisherigen Beratungspraxis nur allzu bekannt.

Lassen Sie die WIDERRUFSBELEHRUNG auch Ihres Darlehensvertrages noch rechtzeitig überprüfen, um zu entscheiden, ob sich ein WIDERRUF für Sie bis zum 21.06.2016 lohnt, da die Übergangsfrist aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie für Wohnimmobilien-Kredite an diesem Tage endet.

Nach erfolgter Prüfung durch mich als Fachanwältin wissen Sie anschließend, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und/oder Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, um dies ggf. noch rechtzeitig auszuüben. Im Rahmen der Prüfung und Beratung erhalten Sie eine Empfehlung für Ihre weiteren zu veranlassenden Schritte.

Die Prüfung und Empfehlung des weiteren Vorgehens erfolgt auf Basis eines Pauschalbetrages. Wünschen Sie anschließend eine weitere Bearbeitung in dieser Angelegenheit, z.B. durch anwaltlich erklärten Widerruf und/oder zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche (außergerichtlich/gerichtlich), werden die Kosten für die hiesige Überprüfung angerechnet.

Folgende Unterlagen sollten Sie für die Überprüfung bereithalten:

  • Darlehensvertrag einschließlich Widerrufsbelehrung sowie ggf. Zins-Konditionenvereinbarung (Forward-Darlehen)
  • Sofern vorhanden: Schriftwechsel zum Widerruf und/oder zur Vorfälligkeitsentschädigung
  • Sämtliche Jahresbescheinigungen bzgl. Zins- und Tilgungsleistungen

Erkundigen Sie sich gleich hier nach dem Pauschalpreis für die Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung.