OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014 – 28 U 199/13

Im Rahmen einer eBay-Auktion stellte ein Händler einen Gabelstapler zu einem Startpreis von „nur“ einem Euro ein. Nachdem bereits auf die Auktion geboten worden war, brach der Händler die Auktion ab, da er den Gabelstapler bereits anderweitig veräußert hatte. Der bis zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende klagte auf Schadensersatz. Er war der Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Auch das OLG Hamm ging von einem wirksamen Kaufvertrag aus. Der beklagte Händler bezweifelte, dass der klagende Höchstbietende sein Angebot ernsthaft abgegeben hatte und unterstellte ihm, dieses nur zum Schein bzw. zum Scherz abgegeben zu haben. Das Gericht sah dies jedoch nicht als bewiesen an. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde nicht nur im Rahmen der zu akzeptierenden eBay-AGB auf die Verbindlichkeit der Abgabe von Geboten hingewiesen, sondern auch direkt vor Abgabe des jeweiligen Gebots. Ungeachtet dessen ging das Gericht davon aus, dass auch systematische „Abbruchjäger“ Anspruch auf Schadensersatz haben, da auch ein solches Vorhaben gerade voraussetze, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben wird. Damit sind auch Gebote von sog. Abbruchjägern wirksam.

Weiter führte das OLG aus, dass der einstellende Händler sein Verkaufsangebot nicht als unverbindlich gekennzeichnet und zudem auch nach den internen eBay-Bestimmungen kein Recht auf Widerruf seines Angebots hatte. Demzufolge ist eine Loslösung einer laufenden Aktion nicht zulässig ein eBay-Angebot zurückzunehmen, um den eingestellten Gegenstand außerhalb der Auktion zu veräußern, wenn bereits Gebote darauf abgegeben wurden.

Eine eingestellte Auktion, auf die bereits geboten wurde, dürfe nur aus berechtigten und aus in den eBay-AGB geregelten Gründen gestrichen werden. Da im zu entscheidenden Fall kein solcher Grund vorlag, hatte der Händler dem Höchstbietenden Schadensersatz zu zahlen.