Zur Zulässigkeit von AGB-Klauseln: Entgelt für Ersatzkarten von Banken unwirksam!

BGH, Urteil vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14

Der BGH hatte über eine AGB-Klausel einer Bank zu entscheiden, die ihren Kunden ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte in Höhe von EUR 15,- berechnete. Dieses Entgelt wurde nach der AGB-Klausel fällig in den Fällen, in denen die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Bank lag.

Nach der Entscheidung des Senats hält die angegriffene AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht stand, da diese Regelung von grundlegenden Rechtsvorschriften abweiche. Die Bank hatte mit dieser AGB-Klausel die Möglichkeit für sämtliche Fälle, in denen der Kunde von der Bank eine Ersatzkarte benötigte, das „vereinbarte“ Entgelt von EUR 15,- zu verlangen. Insbesondere konnte die Bank für die Ausstellung einer Ersatzkarte, die für erfolgte Sperrungen der Erstkarte (meist Originalkarte) gemäß § 675k Abs. 2 BGB notwendig wurde, das Entgelt von dem Kunden fordern.  Da auch der Verlust oder Diebstahl einer Karte als „nicht in den Verantwortungsbereich“ der Bank fallender Vorgang anzusehen und zu deren Anzeige der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB verpflichtet ist, wich die Bank mit dieser Zahlungsklausel von ihrer Pflicht gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ab. Nach dieser Vorschrift ist die Bank gesetzlich verpflichtet, nach einer derartigen Sperrung dem Kunden eine neue Karte auszustellen – sofern eine Entsperrung der Karte nicht in Frage kommt.

Mit dieser angegriffenen AGB-Klausel versuchte die beklagte Bank die Kosten und den Aufwand ihrer eigenen gesetzlichen Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Mangels gesetzlicher Grundlage war für eine solche Differenzierung der Verantwortungsbereiche jedoch kein Raum. Die von der Bank verwendete Entgeltklausel ist somit unwirksam, da sie zum Nachteil der Kunden gegen zwingendes Recht verstößt und den Kunden unangemessen benachteiligt.