WhatsApp-AGB müssen auf deutsch verfügbar sein

KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016 – 5 U 156/14

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ging gegen den beliebten Messengerdienst WhatsApp vor, der auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden warb. Für die Nutzung von WhatsApp ist zuvor eine Registrierung unter Einbeziehung der Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzrichtlinie erforderlich. Beides wurde von WhatsApp jedoch nur in englischer Sprache vorgehalten.

Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass die seitenlangen Nutzungsbedingungen, gespickt mit Fachausdrücken für deutsche Verbraucher kaum verständlich seien. Die Verbraucherzentrale forderte deshalb u.a. Unterlassung wegen

  • Nichtangabe des Vertretungsberechtigten
  • Nichtangabe eines zweiten Kommunikationsweges sowie
  • Verwendung von nicht in deutscher Sprache verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das LG Berlin wies die Unterlassungsklage ab. Hiergegen legte die Verbraucherzentrale Berufung ein – mit Erfolg. Das Kammergericht verurteilte WhatsApp, einen zweiten Kommunikationsweg sowie AGB in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

Da WhatsApp seine Dienstleistung an deutsche Verbraucher richtete, ist es auch erforderlich, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zur Verfügung gestellt wird, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Daraus folgt, dass Anbieter neben der Angabe einer Email-Adresse eine weitere (zweite) Möglichtkeit zur Kontaktaufnahme bereithalten müssen. Dies kann durch ein Kontaktformular, aber auch durch eine Telefonnummer erreicht werden. WhatsApp hatte zwar einen Link zu Twitter und Facebook gesetzt, jedoch konnten Nutzer keine Nachrichtenen an WhatsApp senden.

Hinsichtlich der englischsprachigen AGB urteilte das KG, dass dies wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Auch wenn Alltagsenglisch weit verbreitet ist, gilt dies nicht für juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Deutsche Verbraucher müssen nicht damit rechnen, einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr vielen Vertragsklauseln in einer Fremdsprache konfrontiert zu werden. Sofern derartige Vertragsbedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, gelten diese AGB-Klauseln als intransparent und sind damit unwirksam.

Lediglich den Unterlassungsanspruch, dass ein Vertretungsberechtigter von WhatsApp genannt werden muss, verneinte das KG, da nur der  Name und die Anschrift des Diensteanbieters im Impressum angegeben werden muss.