Airlines dürfen bei Buchung den vollen Flugpreis verlangen!
BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 97/14
BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 98/14
BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 5/15
In gleich drei ähnlich gelagerten Fällen hatte der BGH über AGB-Klauseln zu entscheiden, die eine Vorauszahlungspflicht (Vorkasse) für den Fluggast regelten. Zwei Fluggesellschaften sowie ein Flugbuchungsportal hatten sich in den Vorinstanzen gegen einen Verbraucherverband zur Wehr gesetzt, der die Unterlassung einer AGB-Klausel verlangte, wonach Kunden bereits bei Buchung den vollen Flugpreis zu zahlen hatten.
Die Vorinstanzen hatten die AGB-Klauseln einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterzogen und kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der BGH entschied nun, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Klausel, nach denen der Flugpreis bei Buchung bzw. bei Vertragsschluss bereits vollständig zur Zahlung fällig sei, keine unangemessene Benachteiligung darstelle und somit zulässig sei.
Die von den Fluggesellschaften geregelten AGB-Klauseln widersprechen nicht den wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar sei der Vertrag mit der Fluggesellschaft als ein Werkvertrag anzusehen, jedoch seien die Regelungen des Werkvertrages nur bedingt auf den Personenbeförderungsvertrag (in der Luft) anwendbar. Insbesondere seien die Fälligkeitsregelungen gemäß §§ 641, 646 BGB sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB vorliegend nicht übertragbar, die dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell folgen.
Noch im Dezember 2014 hatte der BGH im Rahmen einer Interessenabwägung von Reiseveranstaltern gefordert, dass sie ihre Vorauszahlungsklauseln bei Vertragsschluss auf eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises und die Zahlung des Restpreises auf höchstens 30 Tage vor Reiseantritt beschränken. Im Falle von Luftfahrtunternehmen sah der BGH eine solche Beschränkung jedoch nicht als erforderlich an. Eine unangemessene Benachteiligung der Fluggastrechte konnte der BGH deshalb nicht erkennen, da Fluggäste (im Gegensatz zu sonstigen Reisenden) durch unionsrechtliche Mindestrechte vor einem Insolvenzrisiko sowie nationale Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Fluggesellschaften unterworfen sind, geschützt bzw. derartige Risiken erheblich reduziert seien.
Auch im Hinblick auf eintretende Liquiditäts- und/oder Zinsnachteile, die bei einer frühzeitigen Buchung durch sofortige Zahlung des Flugpreises entstehen können, würde dieser durch einen Preisvorteil gegenüber einer späteren Buchung wirtschaftlich ausgeglichen.