AG Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2014 – 101 C 1005/14

 In dem Verfahren wehrte sich ein Geschäftsführer eines Unternehmens gegen die Zusendung einer Email, mit der ihm die Eröffnung eines Kundenkontos bestätigt wurde. Der betreffende Online-Shop-Betreiber gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, beschränkte diese jedoch auf eine bestimmte Email-Adresse des Geschäftsführers ein. Hiergegen erwirkte der Geschäftsführer erfolgreich eine einstweilige Verfügung.

Das AG Berlin-Pankow/Weißensee bestätigte auf die Beschwerde des Online-Shop-Betreibers die einstweilige Verfügung und führte aus, dass der Geschäftsführer einen Anspruch darauf habe, dass der Online-Shop das Versenden von Werbung an die geschäftlich genutzte Email-Adresse des Geschäftsführers zu unterlassen habe, da dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Email-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Geschäfts- und Betriebsablauf eines Gewerbetreibenden und nötige dazu, Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren von derartigen Emails aufzuwenden.

Das Gericht erläuterte, dass es für die Frage, ob eine bestimmte Email Werbung darstelle oder nicht, es vorrangig darauf ankomme, wie die Email vom Empfänger verstanden werden muss. So komme es nicht alleine auf den Inhalt der Email an, sondern auf den Kontext, in welchem der Empfänger die Email erhalten hat. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Inhalt der Email darauf, dass für den Geschäftsführer beim Online-Shop ein Kundenkonto eingerichtet worden sei.

Ob eine solche Email Werbung darstellt oder nicht, hängt damit in erster Linie davon ab, ob der Empfänger dieser Konto-Eröffnungs-Email tatsächlich die Einrichtung eines Kundenkontos bei dem entsprechenden Online-Shop veranlasst hat. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer glaubhaft gemacht, dass er kein Kundenkonto bei dem betreffenden Online-Shop veranlasst und zu keinem Zeitpunkt der Übersendung von werbenden Emails zugestimmt hat. Ebenfalls urteilte das Gericht aus, dass es einem Online-Shop zuzumuten sei, den Versand von Emails auf solche Adressaten zu beschränken, die einer Übersendung ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt haben. Dafür sei es nicht erforderlich, dass man in Kenntnis aller Email-Adressen des Geschäftsführers sei.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass der Versand von Emails – ohne die erforderliche Einwilligung – auch dann als Werbe-Email gelten kann, wenn sich dem Inhalt der Email kein eindeutiger werbender Charakter entnehmen lässt. Online-Händler sollten Kontrollmechanismen für Newsletter etc. einrichten, um im Nachhinein nachweisen zu können, dass der Empfänger der Email-Zusendung auch zugestimmt hat. Derartige Vorkehrungen sollten auch bei Einrichtung eines Kundenkontos berücksichtigt werden, sofern die Einrichtung eines Kundenkontos per Email anschließend bestätigt wird, da in einem solchen Fall die Bestätigungs-Email als Werbung angesehen werden kann, wenn der Empfänger letztlich kein Konto eingerichtet hat.