Bier darf in der Werbung nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden!
LG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015 – 8 O 34/15
Eine Bierbrauerei hatte ihr selbst hergestelltes Bier in der Werbung mit dem Begriff „bekömmlich“ angepriesen. Ein Berliner Wettbewerbsverband monierte diese Werbung und mahnte die Brauerei ab und forderte sie zur Unterlassung der Werbeaussage auf. Die Brauerei verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, woraufhin der Wettbewerbsverband eine einstweilige Verfügung erwirkte, womit der Brauerei Bier-Werbung mit dem Begriff „bekömmlich“ untersagt wurde.
EU-Recht untersagt das Verschweigen möglicher Gesundheitsrisiken
Die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) regelt, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keinerlei gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung oder der Werbung enthalten dürfen. Hintergrund ist die mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Gesundheitsgefahr, da solche Angaben das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflussen können. Bereits im Jahr 2012 hat der EuGH die Vermarktung von Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ einer Winzergenossenschaft untersagt (vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C-544/10).
Bei dem Begriff „bekömmlich“ handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“, die eine bestimmte Eigenschaft zur Erleichterung der Verdauung herausstellt. Dies suggeriere, dass bei Konsum eines solchen Getränks ein guter Gesundheitszustand erhalten wird, trotz der eigentlichen Gefahren bzw. des schädlichen Verzehrs alkoholischer Getränke. Der EuGH hatte seinerzeit darauf verwiesen, dass alle Angaben, die alkoholische Getränke betreffen, frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen – unabhängig davon, ob die streitige Angabe zutrifft oder nicht. Denn ungeachtet dessen werden die mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundenen Gefahren nicht beseitigt oder begrenzt. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, denn derartige Angaben auf alkoholischen Getränken fördern den Konsum und erhöhen damit letztlich die eigentlichen Gesundheitsrisiken.
So verstand auch das LG Ravensburg das Wort „bekömmlich“ und war der Ansicht, dass die Angabe „bekömmlich“ suggeriere, dass Bier für den Körper verträglich sei, wodurch eine Gesundheitsangabe gemacht wurde. Die betroffene Brauerei wollte die Werbeaussage jedoch als reine Geschmacksangabe verstanden sehen.
Hinweis für die Praxis:
Werbung mit Getränken, insbesondere mit alkoholischen Getränken ist stets heikel. Regelmäßig stehen Werbeaussagen für Lebensmittel und Getränke jeglicher Art auf dem Prüfstand, unabhängig von einem alkoholischen Gehalt. Angaben, wie „wohltuend und bekömmlich“, „vitaminreich“, „zuckerarm“ oder „mit wenig Fett“ führen immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Es empfiehlt sich deshalb, vor Nutzung derartiger Werbeaussagen die geplanten Angaben anwaltlich überprüfen zu lassen, gerne gleich hier.