OLG München, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W 1935/14
In dem Streit hatte der Antragsgegner in seinem Online-Shop eine Lieferzeit von „ca. 2-4 Werktagen“ angegeben. Das Gericht hat diese Angabe als ausreichend bestimmt i.S.v. § 308 Nr. 1 BGB angesehen. Aus dieser Circa-Angabe lässt sich für den Verbraucher klar entnehmen, dass der Unternehmer die Ware spätestens nach vier Tagen liefern muss.
Nach dieser Entscheidung ist die Nennung eines Liefertermins, auch nach den gesetzlichen Änderungen zum 13.06.2014, gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB weiterhin zulässig.
Hinweis für die Praxis:
Es handelt sich bei diesem Urteil bislang um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorgaben der sog. Verbraucherrechterichtlinie, die zum 13.06.2014 in Kraft getreten ist, sehen vor, dass Unternehmer den Termin, bis zu dem sie die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen müssen, anzugeben haben. Das OLG München hat dies mit einem spätesten Liefertermin als hinreichend bestimmt im Sinne der Vorschrift interpretiert. Ob andere Gerichte dies nach Inkrafttreten der VerbraucherrechteRL ebenso interpretieren oder als unzulässig und damit auch als wettbewerbswidrig werten, bleibt abzuwarten.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung keine Differenzierung zwischen Tagen und Werktagen vorgenommen. Da jedoch eine Lieferzeit von maximal vier Tagen von einer Lieferzeitangabe mit vier Werktagen abweichen kann, sollten Unternehmer sich dieses feinen Unterschieds bei Ihrer Lieferzeitangabe stets bewusst sein.