Falsche Auskunft zur Kündigung gegenüber Kunden ist wettbewerbswidrig!

EuGH, Urteil vom 16.04.2015 – C 388/13

In dem von dem Europäischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall hatte ein Kabelfernsehdienstleister einem Kunden eine falsche Auskunft über die Laufzeit des Vertrages erteilt, der seinen Vertrag beenden wollte. Das Unternehmen nannte dem Kunden ein falsches Datum, zu dem der Kunde schließlich kündigte. Da zu dem mitgeteilten Datum jedoch nicht wirksam gekündigt werden konnte, sind dem Kunden daraufhin zusätzliche Kosten für die weitere Nutzung entstanden.

Grund der falschen Auskunft ist irrelevant

Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass es nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der falschen Auskunftserteilung ankommt und auch nicht darauf, ob sich der Kunde die richtige Information hätte selbst beschaffen können. Ausschlaggebend war einzig, dass der Fehler des Unternehmens den Kunden daran gehindert hat, eine „Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen“.

Auskünfte, die ein Unternehmen im Rahmen des Kundendienstes erteilt, fallen unter den Begriff „Geschäftspraxis” im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise den Durchschnittsverbraucher insbesondere in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Ware/Dienstleistung, einschließlich des Kundendienstes, den Preis, die Art der Preisberechnung sowie die Rechte des Verbrauchers täuscht oder zur Täuschung geeignet ist. Trifft der Verbraucher daraufhin eine geschäftliche Entscheidung, die er anderenfalls bei Kenntnis der korrekten Sachlage nicht getroffen hätte, dann liegt ein Rechtsverstoß vor, der wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.

Hinweis für die Praxis:

Ob als Händler oder Dienstleistungsunternehmen wollen Sie Ihren Kunden sicherlich immer einen guten Service bieten, um die Kunden an sich zu binden. Im täglichen Geschäft stellen sich somit immer wieder Fragen zu Laufzeiten von Verträgen etc. Da die Beantwortung solcher Fragen rechtliche Folgen sowie insbesondere geschäftliche Entscheidungen Ihrer Kunden nachsichziehen kann, sollten derartige Auskünfte mit größter Sorgfalt getroffen werden. Werden hier falsche Auskünfte, auch nur versehentlich oder im Einzelfall erteilt, wird dies nach der EuGH-Rechtsprechung als irreführende Geschäftspraxis gewertet und kann als wettbewerbswidrig abgemahnt werden. Schützen Sie sich deshalb vor Ihrer „eigenen“ Geschäftspraxis und bereiten sich oder Ihren Kundendienst auf entsprechende Fragen vor. Gerne unterstützt Sie hierbei Thole Legal.