Einstweilige Verfügung

Unter einer Einstweiligen Verfügung versteht man die gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines sog. Eilverfahrens. Mit der einstweiligen Verfügung wird also vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung eröffnet somit die Möglichkeit, vor einer gerichtlichen Entscheidung im eigentlichen Klageverfahren (sog. Hauptsacheverfahren) subjektive Rechte schon einmal wirksam zu schützen. Aufgrund der oftmals sehr langen Verfahrensdauer kann ein wirksamer Rechtsschutz anderenfalls nicht gewährleistet werden. Aus diesem Grunde gewährt das Gesetz vorläufigen Rechtsschutz durch eine Einstweilige Verfügung.

Voraussetzung für die Beantragung einer Einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsgrund (sog. Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit) sowie ein Verfügungsanspruch (z.B. Unterlassungsanspruch). Die Angelegenheit muss für den Antragsteller also so dringend sein, dass ihm nicht zugemutet werden kann, auf eine Entscheidung in einem ordentlichen Klageverfahren zu warten. Es darf deshalb nicht lange mit der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung gewartet werden. Vier Wochen können hier bereits zu lange sein. Die Gerichte vermuten bei einer Untätigkeit ab ca. vier Wochen, dass es dem Antragsteller nicht so eilig gewesen sein kann und verneinen die Dringlichkeit als widerlegt.

Insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts kommt es häufig zu Einstweiligen Verfügungen.