OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01.2015 – 11 U 95/14

Die Klägerin nahm die Beklagte, die Betreiberin einer Gaststätte, wegen urheberrechtswidriger öffentlicher Aufführung einer Fußballsendung auf Schadensersatz, Auskunft und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.

Die Beklagte hatte während ihrer üblichen Öffnungszeiten einem Freundes- und Bekanntenkreis (Skat- und Dartclub) die Möglichkeit eingeräumt, Fußballspiele in ihrem Lokal anzuschauen, während der Schankbetrieb weiter ausgeübt wurde. Strittig war, ob ein Schild aufgehängt worden sei, dass auf eine private Veranstaltung verwies. Eingangskontrollen erfolgten keine, so dass die Kontrolleure der Klägerin das Lokal der Beklagten ungehindert betreten konnten, während die Fußballspiele liefen.

Das erstinstanzliche Landgericht hatte nach erfolgter Beweisaufnahme durch umfangreiche Zeugenvernehmung angenommen, dass es sich bei dem Personenkreis um Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde handelte und somit nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG.

Keine Öffentlichkeit wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, wenn sich eine Personengruppe stabil zusammensetzt, so dass von einer „privaten Gruppe“ auszugehen ist. Gegen die Einordnung als Öffentlichkeit sah das Gericht auch die Größe der Gruppe als mit bis zu 20 Personen an, die somit keine „ziemlich große Zahl“ von Personen erreichte. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil, mit der die Klage abgewiesen wurde, bestätigt.

Hinweis für die Praxis:

Damit eine Wiedergabe von Musik, Film- oder TV-Sendungen nicht als öffentlich gilt, ist es erforderlich, dass der Personenkreis eine stabile Gesamtheit von Personen bildet, wie beispielsweise Kunden/Patienten eines Artzes im Wartezimmer oder wie vorliegend eine kleine Gruppe von Mitgliedern eines Sport-/Freizeitclubs in einer Gaststätte. Die Personen müssen deshalb nicht in einem besonderen persönlichen Verhältnis zueinander stehen (EuGH, Beschluss vom 15.03.2012 – C-135/10). Aufgrund des ungewissenen Ausgangs von Beweisaufnahmen und den damit oftmals bestehenden Prozessrisiken empfiehlt es sich für Gaststättenbetreiber und Vereinshäuser bei Wiedergabe von Musik, Sportsendungen u.ä. bereits am Eingang ein sichtbares Schild anzubringen, auf dem auf die „geschlossene Gesellschaft“ hingewiesen wird. In jedem Falle sollten dabei immer „fremde“ Personen des Lokals verwiesen werden, um nicht in eine öffentliche Wiedergabe zu „rutschen“. Vorsicht ist geboten, wenn die Anzahl der stabilen Gruppe jedoch mehr als 20 Personen erreicht. Hier sollten ggf. weitere Kontrollmechanismen, wie Eingangskontrollen etc. in Erwägung gezogen werden, um sicherzustellen, dass die Gruppe „privat“ bleibt und nicht als öffentlich angesehen wird.