„Käse“ ist nicht gleich „Käse“
LG Trier, Urteil vom 24.03.2016 – 7 HKO 58/16
Ein Betrieb, der sich auf vegane und vegetarische Kost spezialisiert hatte, bezeichnete eines seiner Produkte auf seiner Internetseite mit der Bezeichnung „Käse“. Ein Zusatz bei dem Produkt wies darauf hin, dass es sich nicht um ein Produkt tierischen Ursprungs handle.
Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Vermarktung von Produkten unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ gemäß der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Trotz des klarstellenden Hinweises, dass das Produkt nicht tierischen Ursprungs sei, stufte das Gericht die Bezeichnung „Käse“ als wettbewerbswidrig ein und untersagte die Vermarktung unter der Angabe „Käse“.
Hinweis für die Praxis
Trotz eines klarstellenden Hinweises, mit dem ein Produkt entgegen der verkehrsüblichen Bezeichnung erläutert wird, kann die Vermarktung als wettbewerbswidrig beurteilt werden. So sind selbst klarstellende Hinweise vielfach nicht ausreichend. Gerade im Bereich der Lebensmittelwerbung sowie der Heilmittelwerbung gelten sehr viel strengere Anforderungen. Hier sind eine Vielzahl von nationalen sowie europäischen Vorschriften zu beachten. Ein klarstellender Hinweis, auch wenn er am Blickfang teilnimmt, reicht in diesen Bereichen regelmäßig nicht aus.
Gerne können Sie die Werbung Ihrer Produkte durch Thole Legal rechtlich überprüfen lassen, bevor Sie wegen Wettbewerbswidrigkeit angegriffen werden. So ist beispielsweise ab dem 13.12.2016 die Nährwertkennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Art. 30 bis 35 LMIV) Pflicht und muss ab diesem Zeitpunkt eingehalten werden. Für eine wettbewerbskonforme Auszeichnung können Sie uns gerne kontaktieren, wir freuen uns auf Ihren Anruf.