Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Klinik

BGH, Urteil vom 13.02.2015 – I ZR 213/13

Eine Augenklinik, die ihren Patienten einen kostenlosen Hin- und Rückfahrdienst anbot, wurde von einem Augenarzt auf Unterlassung in Anspruch genommen, der ebenfalls stationäre Augenoperationen durchführte. Das Landgericht hatte dem Augenarzt Recht gegeben und die beklagte Augenklinik verurteilt, es zu unterlassen, „ihren Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, mit dem Patienten zur Augenklinik und nach der Behandlung wieder nach Hause gebracht werden.“.

Der BGH hat nun entschieden, dass der kostenlose Kliniktransfer eine Werbung für konkrete Leistungen darstelle, was jedoch gegen das generelle Verbot im HeilmittelwerbeG verstoße, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Damit bestehe grundsätzlich die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung von Patienten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Betroffene sich nur deshalb für die Augenklinik entscheiden, da sie dort einen kostenlosen Fahrdienst zu den ärztlichen Leistungen erhalten, anstatt sich vorrangig an der Qualität der ärztlichen Leistung zu orientieren. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass ein kostenloser Kliniktransfer auch keine geringwertige Kleinigkeit sei, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässig wäre, denn bei einem Kliniktransfer handele es sich insbesondere bei längeren Wegstrecken um eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung.

Gleichwohl wurde der Rechtsstreit bezüglich der Frage, ob es sich bei einem kostenlosen Fahrdienst eventuell um eine handelsübliche und damit ggf. zulässige Nebenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG handeln könne, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun diese Ausnahmeregelung geprüft werden.

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