Das neue UWG – gültig seit 10.12.2015!

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) soll Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten schützen. Gleichzeitig dient es der Allgemeinheit vor einem unverfälschten Wettbewerb. Nun ist am 10. Dezember 2015 eine neue Fassung des UWG in Kraft getreten.

Wichtige Regelungen des neuen UWG in Kurzfassung

Überwiegend sind die Änderungen eher kosmetischer Natur und sollten für Unternehmen keine gravierenden Änderungen mit sich bringen. Die wichtigsten Regelungen finden Sie jedoch nachfolgend kurz zusammengefasst:

  • Die bisherige Generalklausel wurde neu formuliert. § 3 Abs. 1 UWG beinhaltet nunmehr die Regelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“. Soweit so gut.
  • § 3 Abs. 2 UWG beinhaltet die frühere Generalklausel der UGP-RL, die den Schutz des Verbrauchers im Visier hat. Hier wird geregelt, dass geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten, unlauter sind, sofern sie nicht mit der „unternehmerischen Sorgfalt“ erfolgen. Was „unternehmerische Sorgfalt“ ist, wird regelmäßig von den Gerichten ausgelegt.
  • In § 3a UWG ist nun der früher in § 4 Nr. 11 UWG a.F. geregelte „Rechtsbruch“ enthalten. Demnach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die eine sog. Marktverhaltensregel darstellt. Inhaltlich dürfte sich für Unternehmer aber auch hier nichts ändern, da diese Regelung lediglich ihre eigene „Hausnummer“ erhalten hat.
  • Mit § 4 UWG wurde nun der Schutz der Mitbewerber geregelt. Die frühere Vorschrift wurde gekürzt und berücksichtigt nun Fälle des Mitbewerberschutzes, die früher in § 4 Nr. 7 bis 10 enthalten waren.
  • § 4a UWG behandelt nun die Bestimmungen zu „Aggressiven geschäftlichen Handlungen“. Sie gelten nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch zwischen Unternehmen, also im sog. B2B-Bereich.

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht oder, wenn Sie abgemahnt wurden, nehmen Sie direkt Kontakt mit Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Corinna Thole auf.