OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2014 – 1 U 170/13

Die Deutsche Bank hatte für eine geduldete Kontoüberziehung eine Mindestpauschale von 6,90 EUR gefordert. Eine solche AGB-Klausel ist sittenwidrig, entschied nun das OLG. Das Gericht rügte vor allem, dass selbst für nur geringe Überziehungen des Kontos diese Pauschale geltend gemacht wird, was im Vergleich zur Leistung exorbitant hoch sei.

Das OLG entschied, dass die AGB-Klausel der Inhaltskontrolle unterliege und die Deutsche Bank sich u.a. mit der Mindestpauschale auch die Bonitätsprüfung vergüten lasse. Diese Bonitätsprüfung erfolge aber ausschließlich im ureigenen Interesse der Bank. Damit weicht die Mindestgebühr vom gesetzlichen Leitbild ab, wonach das Entgelt für ein Darlehen grundsätzlich von der Laufzeit abhängig gemacht werden muss. Aus diesem Grunde halte die beanstandete AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand.

Darüber hinaus ging das OLG Frankfurt am Main davon aus, dass die AGB-Klausel auch sittenwidrig gemäß § 138 BGB sei, da die geforderte Mindestpauschale für eine nur geringfügige Überziehung des Kontos außerhalb jeden Verhältnisses von Leistung (der Bank) und Gegenleistung (des Kunden) stehe.