Zur Zulässigkeit von AGB-Klauseln: Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Wohnmobils

OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14

Die Klägerin, eine Wohnmobilhändlerin, hatte mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten einen Kaufvertrag über ein neues Wohnmobil zu einem Kaufpreis von EUR 40.000,- geschlossen. Gleichzeitig war vereinbart worden, dass das von dem verstorbenen Ehemann genutzte Wohnmobil in Höhe von EUR 12.000,- Inzahlung genommen werden sollte. Auf dem Weg zur Klägerin kam es mit dem gebrauchten Wohnmobil zu einem Unfall, bei dem der Ehemann der Beklagten tödlich verunglückte und das Wohnmobil einen Totalschaden erlitt.

In den Verkaufsbedingungen der Klägerin war geregelt, dass sie pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises, also vorliegend in Höhe von EUR 6.000,- verlangen kann. Nachdem die Ehefrau als Erbin des tödlich Verunglückten keinen Bedarf für das Wohnmobil hatte, bat sie um Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Die Klägerin ist daraufhin von dem Kaufvertrag – wegen fehlender Abnahme des Wohnmobils – zurückgetreten und hat von der Erbin den vertraglich geregelten pauschalen Schadensersatz verlangt.

Das Gericht hat entschieden, dass die in den Verkaufsbedingungen der Klägerin geregelte Schadenspauschale wirksam sei, da sie dem Käufer die Möglichkeit einräumte, einen geringeren Schaden als den geltend gemachten bzw. auch den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Die beklagte Ehefrau hat diesen Nachweis nicht erbracht, womit sie zur Zahlung in Höhe von EUR 6.000,- verurteilt wurde.

Hinweis für die Praxis:

Wer als Händler in seinen Verkaufsbedingungen (Verkaufs-AGB) für bestimmte Fälle, wie beispielsweise im Falle der Nichtabnahme der Ware pauschalen Schadensersatz geltend machen möchte, hat einerseits darauf zu achten, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden als die Pauschale nachzuweisen. Aber auch die Pauschale selbst sollte den typischen Schaden für diesen Fall wiederspiegeln und nicht überzogen sein. Benötigen auch Sie eine Anpassung Ihrer AGB, dann nehmen Sie doch gleich Kontakt mit uns auf.