Zur Zulässigkeit von Flugpreisen bei Online-Buchungssystemen
BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12 – Buchungssystem II
Der BGH hatte erneut über ein elektronisches Buchungssystem für Flüge und deren Preisangaben zu entscheiden. Demnach sind bereits bei der ersten Angabe von Preisen der zu zahlende Endpreis inklusive aller Preisbestandteile anzugeben. Das beklagte Flugunternehmen hatte bis 2008 einen Sternchenhinweis an seinem umrandeten und sog. Endpreis angebracht, mit dem auf eine mögliche Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) und deren Bedingungen hingewiesen wurde. Erst nach dem nächsten Buchungsschritt wurde der Reisepreis einschließlich der anfallenden Bearbeitungsgebühr angegeben.
2009 änderte die Beklagte ihr elektronisches Buchungssystem, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in Kraft getreten war. Nun wurde im Rahmen des Buchungsvorgangs in einer Abflug- und Ankunftszeiten-Übersicht ausschließlich der Flugpreis angegeben. Am Ende dieser Tabelle waren nach Auswahl des Fluges neben dem Flugpreis auch Steuern und Gebühren, der Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge aufgeführt. Erst in einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurde der Preis nebst „Service Charge“ und darunter der errechnete Preis pro Person ausgewiesen.
In den beiden ersten Instanzen hat die Klägerin, ein Verbraucherverband, Recht bekommen. Sie hatte von der Beklagten Unterlassung und Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt. Der BGH hat schließlich das Verfahren zunächst an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung und Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verwiesen. Dieser hatte bereits am 15.01.2015 entschieden, dass der zu zahlende Endpreis bei jeder Angabe von Preisen, also für jeden Flugdienst und nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst bereits bei der erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.
Hierauf hin hat der BGH die Revision des beklagten Flugunternehmens nun zurückgewiesen, da in der Tabelle der Beklagten lediglich die Flugpreise ausgewiesen waren und sich der Endpreis erst in nachfolgenden Buchungsschritten für den Kunden ergab. Damit fehlt dem elektronischen Buchungssystem der Beklagten die erforderliche übersichtliche Darstellung der Endpreise. Auch das im Jahr 2009 geänderte Buchungssystem erfüllte nicht die Vorgaben der Verordnung, da dort nur der Endpreis für einen ausgewählten Flug und damit nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flüge (Flugdienste) ausgewiesen wurden.