EUR 15.000,- Schmerzensgeld für pornografische Fotomontage!

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.08.2015 – 13 U 25/15

Die Klägerin erhielt Kenntnis darüber, dass von ihr pornografische Darstellungen auf mehreren Internetseiten veröffentlicht wurden. Bei den Abbildungen handelte es sich um Fotomontagen, auf denen das Gesicht der Klägerin und teilweise bzw. vollständig weibliche Körperteile in pornografischen Posen zu sehen waren. Die Klägerin erstattete Strafanzeige mit dem Verdacht, dass es sich bei dem Urheber der Fotomontagen um ihren Schwager handeln könnte. Im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen erhärtete sich dieser Verdacht.

Die Klägerin verklagte daraufhin ihren Schwager vor dem LG Oldenburg wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 22.000,-. Das LG gab der Klage nach umfassender Beweisaufnahme statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung in dieser Höhe.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim OLG Oldenburg ein. Das OLG hatte keine Zweifel an der Urheberschaft des Beklagten an der Fotomontage, reduzierte jedoch das Schmerzensgeld auf EUR 15.000,-. Die Reduzierung begründete das Gericht damit, dass höhere Schmerzensgeldbeträge nur dann zuerkannt würden, wenn das Opfer von pornografischen oder erotischen Veröffentlichungen im Internet konkrete Beeinträchtigungen erleide, wie beispielsweise Telefonanrufe, Belästigungen an der Haustür etc., was bei der Klägerin -glücklicherweise- nicht der Fall war.

Hinweis für die Praxis

Nicht nur Fotografen, sondern auch sonstige Urheber von bildhaften Darstellungen, auf denen Menschen abgebildet sind, sollten sich bei einer Veröffentlichung, gleich ob im Internet, Schaufenster oder in den Printmedien etc., immer vorher vergewissern, dass eine Genehmigung – am besten in schriftlicher Form –  hierfür vorhanden ist. Wer keine Einwilligung hat, muss damit rechnen abgemahnt sowie auf Unterlassung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Anspruch genommen zu werden. Fotografen sollten deshalb über einen Model-Release-Vertrag mit entsprechenden Regelungen verfügen. Nicht ausreichend ist, dass das „Model“ mit der Aufnahme einverstanden war, denn die Veröffentlichung und Verbreitung wird hiervon unterschieden. Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen entsprechende Regelungen. Darüber hinaus sind wir Ihr durchsetzungsstarker Ansprechpartner rund um Foto- und Bildrechte. Nehmen Sie ruhig gleich Kontakt zu uns auf.

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