BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14

Im Rahmen einer eBay-Internetauktion hat der Bieter lediglich einen Euro für einen Pkw als Mindestgebot gesetzt. Kurz darauf hat der Anbieter der eBay-Auktion diese abgebrochen, da er den Pkw zwischenzeitlich anderweitig verkauft hatte. Der Ein-Euro-Bieter klagte auf Schadensersatz und bekam Recht.

Auch wenn zwischen dem Kaufpreis und dem eigentlichen Wert der Kaufsache ein grobes Missverhältnis besteht, macht es den Vertrag nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Wer als Anbieter das Risiko eines besonders niedrigen Startpreises ohne entsprechendes Mindestgebot wählt, geht freiwillig einen etwaigen ungünstigen Auktionsverlauf ein. Denn auf der anderen Seite wittert der Anbieter auch die Chance eines besonders vorteilhaften Auktionsverlaufs des gegenseitigen Überbietens, um so einen besonders hohen Kaufpreis zu erzielen.

Vorliegend hatte der Pkw einen Wert von EUR 5.250,-. Der klagende Bieter hatte somit Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 5.249,-.