LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2014 – 2 HK O 14/14

Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Online-Händler für Hifi-Geräte vor, der mit der Lieferzeitangabe „sofort lieferbar“ warb. Nach der Bestellung einer Hifi-Anlage bzw. eines Handys erhielten Kunden zwar noch eine Bestätigungsmail und auch der Kaufpreis wurde direkt belastet. Anschließend erhielten die Kunden die Nachricht, dass die Lieferung sich noch um 7 bzw. 5 Tage verzögern würde.

Der Online-Händler erwiderte außergerichtlich, dass keine Unregelmäßigkeiten bzgl. der Verfügbarkeit oder Auslieferbarkeit feststellbar seien.

Auf die daraufhin eingereichte Klage bestätigte das Gericht die Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei der Anpreisung „sofort lieferbar“ um eine irreführende Lieferzeitangabe handle, wenn die Ware nicht am nächsten Werktag zum Versand bereitgehalten werde. Gegen den Online-Händler  erging daraufhin ein Anerkenntnisurteil.

Hinweis für die Praxis:

Online-Händler, die mit der Lieferangabe „sofort lieferbar“ bzw.  „sofort verfügbar“ werben, sollten sicherstellen, dass sie die entsprechende Ware vorrätig halten bzw. am nächsten Werktag zum Versand aufgeben können. Anderenfalls können Online-Händler von Verbraucher- oder Interessensverbänden sowie Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.