Zur Zulässigkeit von kostenfreien Zahlungsmitteln beim Online-Kauf – Sofortüberweisung unzumutbar
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2015 – 2-06 O 458/14
Das Landgericht hat auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) dem Reiseanbieter DB Vertriebs GmbH untersagt, das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ als einzige unentgeltliche Zahlungsoption anzubieten, da diese Zahlungsform nicht zumutbar sei.
Grundsätzlich ist es zulässig, für die Nutzung verschiedener Zahlungsmöglichkeiten Entgelte (z.B. Gebühren) zu verlangen. Es ist jedoch erforderlich, dass mindestens eine Zahlungsmöglichkeit kostenfrei dem Verbraucher angeboten wird – die als gängig und zumutbar gilt.
§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB besagt, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, die den Verbraucher verpflichet, für die Nutzung eines bestimmtes Zahlungsmittel ein (zusätzliches) Entgelt zu zahlen, um seinen vertraglichen Pflichten (z.B. Zahlung des Kaufpreises) nachzukommen, wenn ihm nicht wenigstens eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsoption zur Verfügung steht.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich zwar bei der Zahlungsart „Sofortüberweisung“ um eine gängige Zahlungsmöglichkeit, weil sie von 54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt wird und mit fast jedem Bankkonto in Deutschland nutzbar sei. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass es sich bei dieser gängigen Zahlungsart nicht um eine zumutbare Zahungsvariante handle, da der Verbraucher einem Dritten (hier der Sofort GmbH) seine Kontodaten, einschließlich PIN und TAN mitteilen und in den Abruf seiner Kontodaten, einschließlich des Dispokreditrahmens, einwilligen muss. Da es sich bei diesen Kontodaten um sehr sensible Daten handle, die auch personalisierte Sicherheitsmerkmale beinhalten, berge diese Zahlungsvariante erhebliche Sicherheitsrisiken und eröffne Missbrauch.
Hinweis für die Praxis:
Das LG Frankfurt am Main sieht die Zahlungsart „Sofortüberweisung“ nicht als unzulässig an. Diese Zahlungsart sollte jedoch nicht als alleinige kostenfreie Möglichkeit dem Kunden zur Zahlung angeboten werden. Hier sollte man immer eine weitere kostenfreie Zahlungsmöglichkeit mit aufführen. Auch für die weithin bekannte Zahlungsoption „Paypal“ kann gegenwärtig nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob diese als einzige kostenfreie Zahlungsart im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB anzusehen ist. Um sicherzugehen, eine zulässige kostenfreie Zahlungsoption anzubieten, empfiehlt sich „Barzahlung“, „Überweisung“ auf ein Bankkonto oder „Einziehung“ vom Bankkonto des Verbrauchers.