Zur Zulässigkeit von AGB-Klauseln: Abtretung von Mängelansprüchen ausgeschlossen!

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2015 – 4 U 99/14

Ein Internetversandhändler hatte in seinen Geschäftsbedingungen die AGB-Klausel „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“ verwendet. Daraufhin hatte der Kläger, ein Mitbewerber, den beklagten Internethändler aufgefordert, die Verwendung dieser Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, da das Abtretungsverbot gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße und wettbewerbswidrig sei.

Die zunächst beantragte Einstweilige Verfügung wurde vom LG Paderborn zurückgewiesen. Das Unterlassungsbegehren des Klägers wurde im Rahmen der Berufung vom OLG Hamm schließlich bestätigt.

Die AGB-Klausel „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“ verstößt gegen den Grundsatz der unangemessenen Benachteiligung, sofern davon private Käufer, also Verbraucher betroffen sind. Die Möglichkeit des Weiterverkaufs durch den Verbraucher wird durch das Abtretungsverbot behindert, da die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer somit erschwert würden.

Verkauft nämlich der Verbraucher (als Erstkäufer) die erworbene Ware, ohne die Möglichkeit, die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche, die er gegen den gewerblichen (Erst-)Verkäufer hat, abtreten zu können, kann er bei mangelhafter Ware mit der Gewährleistung belastet werden, obwohl diese auf den (Erst-)Verkäufer zurückgeht und dieser für die Gewährleistung verantwortlich wäre. Das schützenswerte Interesse des Erstkäufers überwiegt im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern das Interesse des gewerblichen (Erst-)Verkäufers, nicht mit Gewährleistungsansprüchen von ihm unbekannten Folgekäufern belastet zu werden.

Hinweis für die Praxis:

Die streitige Klausel ist nicht perse unzulässig und unwirksam, jedoch sollte eine solche AGB-Klausel nicht im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern genutzt werden. Wer also, um sich nicht mit Gewährleistungsansprüchen Dritter, die nicht Vertragspartner sind, zu belasten, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Gewährleistungsausschluss in Form eines Abtretungsverbots regeln. Kommen solche AGB jedoch auch gegenüber Verbrauchern zum Einsatz, empfiehlt sich eine Differenzierung bei der Anwendung der Klausel nach Vertragspartnern (Verbraucher, Unternehmer). Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die Erstellung oder Überprüfung Ihrer AGB – nehmen Sie doch gleich Kontakt mit uns auf oder informieren sich hier über AGB.