OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 – 6 U 193/08

In dem Verfügungsverfahren hatte der Ersteller der AGB sich gegen die unerlaubte Verwendung seiner AGB gewehrt, die der Antragsgegner von einem Mandanten des AGB-Erstellers – bis auf die Firma und Adresse – identisch übernommen hatte.

Das Gericht machte deutlich, dass auch Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB) als wissenschaftliche (Gebrauchs-) Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und als solche urheberrechtsfähig sind. Das Gericht führte hierbei aus, dass es für die Urheberrechtsfähigkeit darauf ankomme, dass das gedankliche Konzept sowie die sprachliche Fassung sich von gebräuchlichen Rechtsformulierungen und insbesondere Standardformulierungen abheben. Damit reicht es aus, dass auch bei nur geringfügiger Abweichung von Standardklauseln ein Schutzumfang besteht, der zumindest vor identischer Übernahme geschützt ist.

Hinweis für die Praxis:

Aufgrund der Urheberrechtsfähigkeit von AGB muss vor einer unerlaubten Übernahme von AGB grundsätzlich gewarnt werden. Nicht nur der Urheber der AGB (in den meisten Fällen dürfte es sich dabei um einen Anwalt handeln), sondern auch der berechtigte Verwender der AGB kann gegen die unberechtigte Verwendung identischer AGB vorgehen. Je nachdem, wie individuell die AGB ursprünglich erstellt wurden, kann dabei auch bereits eine Übernahme nur weniger AGB-Klauseln schon zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Die Folge wäre die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und ggf. auch Lizenzgebühren, ungeachtet einer dann anschließenden kostenpflichtigen AGB-Erstellung. Das Risiko sowie die Kosten verdoppeln sich dadurch!