Zur Zulässigkeit von Werbung mit „Testergebnis“ im Internet

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015 – 6 U 64/15

Ein Händler bewarb seinen Staubsauger mit einem „sehr guten“ Testergebnis und verwies als Fundstelle auf ein Internetportal. Hiergegen wendete sich ein Wettbewerbsverband und verlangte die Unterlassung dieser Werbung. Der Händler weigerte sich.

Das zuständige Landgericht gab zunächst dem Wettbewerbsverband Recht. Hiergegen legte der beklagte Händler Berufung vor dem OLG ein, das ihm Recht gab. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass Werbung mit einem Testergebnis im Sinne des UWG zulässig sei, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wird und auf das Testergebnis leicht zugegriffen werden kann. Demnach wird ein leichter Zugriff bei im Internet veröffentlichten Testergebnissen grundsätzlich unterstellt, da das Internet in der Bevölkerung weit verbreitet ist. Hierauf könne ein Verbraucher sogar dann ohne große Mühe zugreifen, selbst wenn er über keinen eigenen Internetanschluss verfüge. Insofern zog das Gericht einen Vergleich zu dem sonstigen Aufwand, den ein Verbraucher an den Tag legen muss, wenn das Testergebnis nur in einer Zeitschrift veröffentlicht ist und dieses besorgt werden müsste, um davon nähere Kenntnis zu erlangen.