BGH, Urteil vom 08.01.2015 – I ZR 123/13
Die beiden streitenden Parteien betreiben jeweils eine Apotheke. Die Beklagte hatte an eine Patientin – nach telefonischer Rücksprache mit einer Ärztin – ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Vorlage eines Rezepts einfach ausgehändigt. Der Kläger verlangte deshalb von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten.
Zunächst hatte das Landgericht der Klage, bis auf die Erstattung der Abmahnkosten, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage jedoch ab.
Der BGH bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts und führte aus, dass § 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (kurz: AMG) als Marktverhaltensregel dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere dem Schutz von Patienten vor Fehlmedikation diene, weshalb die Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt seien. Es habe auch kein Ausnahmefall gemäß § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (kurz: AMVV) vorgelegen, da diese Vorschrift voraussetze, dass eine Therapieentscheidung eines Artzes vorliegt, die durch vorherige Diagnose erfolgte. So reicht es in dringenden Fällen beispielsweise aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung vorab telefonisch unterrichtet wird. Vorliegend hatte jedoch die Beklagte die Ärztin zu einer Verschreibung für eine ihr unbekannte Patientin bewegt. Mangels akuter Gesundheitsgefährdung hätte die Beklagte die Patientin jedoch stattdessen auf den ärztlichen Notdienst verweisen können.
Der BGH entschied somit, dass die Herausgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts wettbewersrechtlich unzulässig ist.