Streitbeilegung nach der ADR-Richtlinie

Das Jahr 2016 hält uns neben der VDR-Verordnung, die bereits zum 09.01.2016 in Kraft tritt, auch noch eine weitere Informationspflicht bereit.

Streitbeilegung nach der ADR-Richtlinie

Mit der ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU) über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (kurz: Alternative Dispute Resolution), die von den Mitgliedstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, können künftig Streitigkeiten ohne lange und kostenintensive Gerichtsverfahren geregelt werden. Die ADR-Richtlinie wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte umgesesetzt.

Während die OS-Plattform nach der ODR-Verordnung von Verbrauchern und Unternehmern genutzt werden kann, soll die ADR-Richtlinie nur für Verbraucher gegen Unternehmer gelten und zwar für

  • Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen
  • zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die sich aus
  • online oder offline geschlossenen Verträgen (Kauf- oder Dienstleistungsverträge)

ergeben.

Hierzu werden nationale alternative Schlichtungsstellen (AS-Stellen) eingerichtet, denen sich Online-Händler freiwillig anschließen können, sofern sie die alternative Streitbeilegung nutzen möchten. Dabei können beide Seiten jederzeit von dem Streitbeilegungsverfahren Abstand nehmen. Selbst wenn das Schlichtungsverfahren bereits beendet ist, kann noch ein Gerichtsverfahren über den zuvor „geschlichteten“ Streit eingeleitet werden.

Künftige Informationspflichten für Online-Händler

Schließt sich ein Händler freiwillig einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung an, so ist er verpflichtet, den Verbraucher hierüber in Kenntnis zu setzen. Dieser Informationspflicht kann der Händler auf seiner Website und dort ggf. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) für Kauf- oder Dienstleistungsverträge nachkommen. Diese Information hat wie immer in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise zu erfolgen.

Für die Umsetzung dieser Informationspflicht wird es voraussichtlich eine Übergangsfrist geben. Denken Sie deshalb bereits rechtzeitig an die Umsetzung und ggf. Anpassung Ihrer AGB. Sprechen Sie uns hierzu ruhig an, wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot für die Erstellung oder ggf. Anpassung Ihrer AGB.