Lockangebot im Online-Shop mit „Nur noch wenige Exemplare auf Lager“ ist wettbewerbswidrig!

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2015 – 4 U 69/15

Ein Online-Händler hatte in seinem Online-Shop Elektrofahrräder mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ sowie „Lieferzeit von 2-4 Tagen“ beworben. Ein Mitbewerber hatte bei dem Online-Händler das  beworbene Elektrorad bestellt. Hierauf teilte der Online-Händler mit, dass das bestellte Rad nicht auf Lager sei. Der Mitbewerber hat deshalb das beworbene Elektrofahrrad  als unzulässiges Lockvogelangebot des Online-Händlers angesehen und den Online-Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das OLG Hamm hat das Internetangebot des Online-Händlers als Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten beurteilt.

Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen nicht in einem angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zur Verfügung stellen können, ist es untersagt, derartige Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf den fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Dieses Verbot gilt gleichermaßen auch für Präsentationen von Waren im Internet, wenn der Händler damit Kunden zu Bestellungen (Abgabe von Angeboten) veranlassen will. Der Hinweis, dass nur noch wenige Elektrofahrräder verfügbar seien, ist nicht als Aufklärung über einen fehlenden Warenvorrat zu verstehen. Tatsächlich bezweckte der Online-Händler mit dem Hinweis vielmehr, Kunden zu einer möglichst schnellen Kaufentscheidung zu animieren  und gleichzeitig (absichtlich falsch) zu erklären, dass noch Elektrofahrräder verfügbar seien.

Hinweis für die Praxis

Beim Bewerben von Ware sind nicht nur im Internet viele rechtliche und insbesondere wettbewerbsrechtliche Regelungen zu beachten, angefangen von der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware bis hin zur Preisangabe oder Lieferzeit. Hier können sich schnell Fehler einschleichen. Sofern auch Sie Ihre Waren im Internet oder auch in den Printmedien bewerben, empfiehlt es sich, derartige Präsentationen sowie Werbeaktionen zuvor fachlich, am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht), überprüfen zu lassen. Thole Legal berät Sie gerne im Vorfeld, damit Sie nicht in die wettbewerbsrechtliche Abmahnfalle tappen.