Zur Zulässigkeit von AGB-Klauseln: Pauschaler Schadensersatz eines Freizeitbades ist unwirksam

BGH, Urteil vom 18.02.2015 – XII ZR 199/13

Die Klägerin, ein Verbraucherverband, ging gegen AGB eines Freizeitbades vor, die darin eine AGB-Klausel für pauschalierten Schadensersatz nutzten, falls dem Kunden das vom Freizeitbad zur Verfügung gestellte Armband mit Chip verlorgen ging. Mit diesem Armband bzw. dem darin integrierten Chip konnten die Besucher des Freizeitbades weitere Leistungen, wie beispielsweise Essen, Getränke etc. in Anspruch nehmen und mussten hierzu lediglich den Chip scannen lassen.

Das beklagte Freizeitbad räumte den Kunden über das Armband mit Chip eine Kreditlinie für Erwachsene in Höhe von EUR 150,- bzw. für Kinder in Höhe von EUR 35,- ein. Diese Kreditlinie konnte auf Wunsch des Kunden erhöht oder ermäßigt werden. Ging dem Kunden das Armband mit Chip verloren, machte das Freizeitbad den maximalen Schaden der eingeräumten Kreditlinie geltend. Zwar räumte das Freizeitbad dem Kunden die Möglichkeit ein, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden sei, beispielsweise durch Ermittlung des Kundenkontos durch den zugehörigen Garderobenschrank, räumte sich aber gleichzeitig selbst die Möglichkeit des Nachweises eines höheren Schadens ein.

Nachdem das Landgericht Coburg die Klage des Verbraucherverbandes noch abgewiesen hatte, gab das OLG Brandenburg der Klägerin in der nächsten Instanz überwiegend Recht.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt und ausgeführt, dass die AGB-Klausel des Freizeitbades gemäß § 309 Nr. 5 lit. a BGB als auch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Eine Schadenspauschale ist demnach unwirksam, wenn der auf die Höhe des vollen Kreditbetrages (EUR 150,- bzw. EUR 35,-) pauschalierte Schaden den zu erwartenden Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge übersteigt. Die von dem Freizeitbad geregelte Zahlungspflicht stellt eine solche Schadensersatzpflicht dar. Im Verlustfalle des Armbandes lassen sich die vom Kunden selbst in Anspruch genommenen Leistungen nicht mehr ermitteln. Insofern macht das beklagte Freizeitbad mit dieser AGB-Klausel einen pauschalen Schadensersatz geltend. Können jedoch die von dem Kunden in Anspruch genommenen Leistungen auf andere Weise als durch Vorlage des Chips ermittelt werden, kann das Freizeitbad seinen vertraglichen Zahlungsanspruch geltend machen.

Das beklagte Freizeitbad hatte sich mit der pauschalen Schadensersatzklausel folglich einen höheren Schadensersatzanspruch eingeräumt, als ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein solcher erwartungsgemäß entstehen würde. Das Freizeitbad konnte in dem Verfahren nicht nachweisen, dass der vereinbarte Betrag der Kreditlinie von regelmäßig EUR 150,- dem typischen Schadensumfang entsprach. Tatsächlich handelte es sich bei dem durch die AGB vereinbarten Schadensbetrag um den maximalen Schaden. Dies würde voraussetzen, dass im Falle des Verlustes des Armbandes regelmäßig Leistungen von dem Kunden in Anspruch genommen wurden, die dem Umfang der eingeräumten Kreditlinie, also dem eingeräumten Höchstbetrag, entsprechen. Das ist bei einer Betrachtung sämtlicher Verlustfälle jedoch nicht der Fall.

Schließlich sah die angegriffene AGB-Klausel auch eine Haftung des Kunden für einen unverschuldeten Verlust des Armbandes vor. Da eine solche Klausel jedoch dem wesentlichen Grundgedanken des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zuwiderlaufe, sei die Klausel auch nach dieser Vorschrift unwirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei einem schuldhaften Handeln in AGB wirksam regelbar. Die AGB-Klausel habe diesen Grundsatz des schuldhaften Verhaltens jedoch nicht berücksichtigt, weshalb sie auch nach dieser Vorschrift unzulässig sei.

Hinweis für die Praxis:

Unternehmen, die mit ihren Kunden in AGB eine pauschale Schadensersatzklausel vereinbaren, sollten die Höhe des Schadensbetrages anhand des typischen Geschehensablaufs ihres Geschäftsmodells ermitteln. Hier den Maximalschaden als regelmäßigen bzw. typischen Schaden zu vereinbaren, ist unwirksam, wenn dieser nicht den gewöhnlichen Schadenslauf betragsmäßig wiederspiegelt. Zudem sollte eine solche Klausel immer eine Verschuldenskomponente enthalten.