Zur Zulässigkeit von kostenfreien Zahlungsmethoden – VISA-Entropay unzumutbar!

LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 – 327 O 166/15

Das LG Hamburg hatte über die Klage eines Verbands zu entscheiden, wonach ein Onlline-Reisevermittler seinen Kunden als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit „Visa-Entropay“ zur Verfügung stellte. Alle weiteren Zahlungsoptionen verursachten Kosten für den Kunden, die als „Servicepauschale und Zahlungsentgelt“ bezeichnet wurden.

Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher verpflichet, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittel ein (zusätzliches) Entgelt zu zahlen, um seinen vertraglichen Pflichten (hier: Zahlung des Kaufpreises) nachzukommen, wenn ihm nicht wenigstens eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsoption zur Verfügung steht. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es jedem möglich sein muss, seine gesetzlichen bzw. vertraglichen Pflichten nachzukommen, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt verlangt werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn die geschuldete Leistung nur entgegengenommen werden muss – wie bei der Zahlung des Kaufpreises.

Bei der einzig kostenfrei angebotenen Zahlungsmöglichkeit „Visa-Entropay“ handelt es sich um eine sog. Prepaid-Kreditkarte, die in Deutschland kaum bekannt bzw. verbreitet ist. Darüber hinaus verfügen nur 32%  der Bevölkerung über Kreditkarten, was eine recht geringe Verbreitung bedeutet. Aus diesem Grunde sah das Gericht die Zahlungsklausel des Reisevermittlers, die als Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F.) einzustufen ist, als unzulässig an und verurteilte den Reisevermittler zur Unterlassung wegen Verwendung einer wettbewerbswidrigen Zahlungsklausel.

Hinweis für die Praxis:

Bereits das LG Frankfurt am Main hatte über das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ zu entscheiden.

Das LG Hamburg hatte in seiner Entscheidung außerdem noch darauf hingewiesen, dass derzeit nur etwa 32% der Bevölkerung in Deutschland eine Kreditkarte besäßen und somit Kreditkarten an sich ebenfalls nur eine geringe Verbreitung aufweisen. Aufgrund dieser in dem Urteil getroffenen Erwägungen sei derzeit Online-Händlern nicht anzuraten, eine der obigen Zahlungsoptionen als alleinige kostenfreie Zahlungsvariante anzubieten. Sofortüberweisung, Visa-Entropay sowie Kreditkartenzahlung als Zahlungsmittel anzubieten, ist zwar grundsätzlich unschädlich, sollte aber in jedem Falle neben einer gängigen kostenfreien Zahlungsmöglichkeit, wie z.B. Überweisung angeboten werden. Ob Paypal als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel angesehen wird, ist derzeit noch ungeklärt.